Artenförderung
InfoSpecies stellt im Auftrag des Bundesamts für Umwelt BAFU wissenschaftliche Grundlagen bereit für die Umsetzung des Konzepts Artenförderung und für die Erstellung weiterer wichtiger Instrumente für die Erhaltung der Artenvielfalt in der Schweiz. Zudem berät InfoSpecies Bund, Kantone, Gemeinden, NGOs, Pärke und Büros in Fragen zu Synergien und Interessensüberlagerungen in der Artenförderung. Für Fragen zur Förderung von Arten innerhalb einer bestimmten Artgruppe sind die einzelnen nationalen Datenzentren und Koordinationsstellen zuständig.
Konzept Artenförderung
Das Konzept Artenförderung des Bundesamts für Umwelt BAFU definiert Massnahmen, mit denen die Artenvielfalt in der Schweiz erhalten werden soll. Es ist eine wichtige Grundlage für die Umsetzung des Aktionsplans Strategie Biodiversität Schweiz im Bereich Erhaltung der einheimischen Tiere, Pflanzen und Pilze. Im Zentrum steht die spezifische Förderung der prioritären Arten gemäss der Liste der National Prioritären Arten.
National Prioritäre Arten
Die Liste der National Prioritären Arten dient als Basis für die Priorisieriung im Artenschutz. Sie wird regelmässig durch InfoSpecies im Auftrag des Bundesamts für Umwelt BAFU aktualisiert (Liste Stand 2019 xlsx; Publikation Stand 2019 pdf). Die Prioritätensetzung wird durch Expertinnen und Experten der Datenzentren und Koordinationsstellen für Artenförderung vorgenommen und erfolgt in Abhängigkeit des Gefährdungsgrads und der internationalen Verantwortung der Schweiz für die einzelnen Arten.
Aktionspläne
Nationale Aktionspläne für National Prioritäre Arten: Im Konzept Artenförderung sind zur Förderung der National Prioritären Arten mehrere Aktionspläne vorgesehen, in denen Arten aufgrund von ähnlichen Lebensraumansprüchen gruppiert werden. Der erste dieser Aktionspläne wurde für die Arten des Lichten Walds durch InfoSpecies erarbeitet und ist nun publiziert.
Nationaler Aktionsplan Flusskrebse Schweiz: Dieser Aktionsplan beschreibt die Rahmenbedingungen zur Erhaltung und Förderung der drei einheimischen Krebsarten.
Nationale Aktionspläne Artenförderung Vögel: Für die Umsetzung von Artenförderungsmassnahmen für Vögel wurden im Rahmen des Programm Artenförderung Vögel Schweiz mehrere nationale Aktionspläne mit fachlich fundierten Grundlagen und Umsetzungshilfen erarbeitet.
Informationen zu einzelnen Arten
Informationen und Merkblätter zur Förderung einzelner Arten finden Sie auf den Websiten der Daten- und Informationszentren und der Koordinationsstellen. Die Übersicht finden Sie unter -> Artinformationen.
Rote Listen
Rote Listen sind international anerkannte wissenschaftliche Gutachten, die den Zustand einer taxonomischen Gruppe dokumentieren, den Gefährdungsgrad von Arten darstellen und Hinweise zur Qualität ihrer Lebensräume liefern. Sie werden von Expertinnen und Experten der Datenzentren und der Koordinationsstellen für Artenförderung erarbeitet. Zurzeit verfügt die Schweiz über 21 Rote Listen zu 30 Taxa und eine Rote Liste der gefährdeten Lebensräume.
Die Schweiz hat sich im Rahmen der Biodiversitätskonvention (Aichi Ziel 12) verpflichtet, den Zustand gefährdeter Arten zu dokumentieren und deren Rückgang bis 2020 zu verhindern. Rote Listen werden deshalb im Auftrag des BAFU erstellt und laut Bundesratsbeschluss alle 10 Jahre revidiert. Sie sind ein rechtswirksames Instrument des Natur- und Landschaftsschutzes und gehören zu den Vollzugs- und Arbeitshilfen mit überkantonalem Geltungsbereich («Biotopschutzartikel» NHV Art. 14, Abs. 3d). Rote Listen dienen zudem der Herleitung der Liste der National Prioritären Arten.
Liste der Endemiten
In der von InfoSpecies erarbeitete Liste der Endemiten (Stand 2017; pdf; xlsx) werden Arten erfasst, deren bekanntes Verbreitungsareal ausschliesslich auf die Schweiz beschränkt ist (endemisch) oder auf benachbarte Länder übergreift (teilendemisch). Die Kriterien beruhen auf Angaben zur Taxonomie, zum Kenntnisstand und zu den verfügbaren Datengrundlagen sowie auf dem Vorhandensein der Gefährdungseinstufung gemäss Roten Listen. Insgesamt umfasst die Liste 177 Taxa, wovon 39 als für die Schweiz endemisch und 138 als für die Schweiz teilendemisch eingestuft werden.
Nationale Akteure Artenförderung
Bund
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Biodiversität und Landschaft
Bundesamt für Umwelt BAFU, Sektion ökologische Infrastruktur
Bundesamt für Umwelt BAFU, Forum Früherkennung Biodiversität und Landschaft
Kantone
Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz KBNL: Besteht aus LeiterInnen der kantonalen Fachstellen für Natur und Landschaft. Fördert Information, Koordination und fachliche Zusammenarbeit zwischen Kantonen im Bereich Natur & Landschaft. Führt das Projekt Marktplatz für Forschungsfragen.
Konferenz der Kantonsförster KOK: Nationale Konferenz der LeiterInnen der Forstämter oder Waldabteilungen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein. Als Fachkonferenz für den Wald ist sie das beratende Organ der Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft KWL.
Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft KWL: interkantonale Konferenz, die sich mit den Politikbereichen Wald und Wildtiere, Lebensräume und Landschaft, mit deren Schutz und deren Nutzung durch Waldwirtschaft, Jagd und Fischerei befasst.
Jagd- und Fischereiverwalter-Konferenz JFK: Nationale Konferenz der kantonalen Fachleute für das Artenmanagement, die Jagd und die Fischerei.
Nationale Koordinationsstellen
Koordinationsstelle Flusskrebse Schweiz: Unterstützt im Auftrag des Bundes die Kantone bei der Umsetzung von Massnamen zum Schutz National Prioritärer Flusskrebs-Arten.
Nationale Biberfachstelle: Beratungs- und Koordinationsstelle für Biberfragen. Informiert und berät im Auftrag des Bundesamts für Umwelt BAFU die Kantone und Gemeinden.
KORA - Koordinationsstelle für Raubtierökologie und Wildtiermanagement: Überwacht im Auftrag des Bundes die Entwicklung der Raubtierpopulationen in der Schweiz, erforscht deren Lebensweise und informiert Behörden, betroffene Kreise und Öffentlichkeit.
Pärke
Netzwerk Pärke: Dachverband aller Pärke und Parkprojekte von nationaler Bedeutung. Die Schweizer Pärke haben einen wichtige Aufgabe in der Artenförderung, indem sie die lokale Wertschätzung der Artenvielfalt fördern und die verantwortlichen Akteure über sektorale Politiken hinweg miteinander vernetzen.
Forschung
Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL: Untersucht den Zustand und die Entwicklung von Wald, Landschaft und Biodiversität sowie die Nutzung und den Schutz der natürlichen Lebensräume und der Kulturlandschaften. Erarbeitet gemeinsam mit der Praxis Wissensgrundlagen, die der Umsetzung von Massnahmen für Artenschutz und –förderung dienen.
EAWAG - Wasserforschungsinstitut des ETH-Bereichs: Erforscht die aquatische Umwelt und kombiniert Erkenntnisse aus der angewandten Forschung und der Grundlagenwissenschaft, um gesellschaftlich relevante Fragen zu untersuchen. Erarbeitet gemeinsam mit der Praxis Wissensgrundlagen, die der Umsetzung von Massnahmen für Artenschutz und –förderung dienen.
Forum Biodiversität Schweiz: Kompetenzzentrum für die Erforschung der Biodiversität in der Schweiz. Fördert den Dialog zwischen Forschung, Verwaltung, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft und bringt für Artenförderung relevantes Wissen aus Praxis und Forschung zusammen.
Swiss Systematics Society SSS: Vereinigt Biologinnen und Biologen, die sich für die Interessen der Systematik und Taxonomie einsetzen. Diese Forschungsgebiete sind die Grundlage der Artenkenntnis – eine wichtige Voraussetzung für Artenförderung.
Naturschutzorganisationen
BirdLife Schweiz: Naturschutzorganisation, die sich von international bis kommunal mit zahlreichen Schutzprojekten aktiv für eine umfassende Sicherung der Naturvorrangflächen einsetzt. Fördert insbesondere Arten, die auf Artenförderungsprogramme angewiesen sind. Partner des Programms Artenförderung Vögel Schweiz.
Pro Natura: Älteste Naturschutzorganisation der Schweiz. Unterhält zahlreiche nationale, kantonale und kommunale Schutzgebiete und fördert auch national prioritäre Arten. Setzt sich aktiv dafür ein, dass geschützte Gebiete an Fläche und Qualität gewinnen und nicht geschützte Gebiete ökologisch wertvoller werden.
Schweizer IUCN Komitee: Besteht aus Mitgliedern von Bund und Naturschutzorganisationen und vertritt die Schweiz bei der internationalen Naturschutzorganisation IUCN. Beherbergt eine institutionsübergreifende Fachgruppe für die Entwicklung und Kommunikation der ökologischen Infrastruktur – eines der Kernanliegen des Aktionsplans Biodiversität Schweiz.
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Rechtliche Grundlagen Artenförderung
Nationale Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen für Artenförderung finden sich auf Bundesebene in verschiedenen Gesetzen, den dazugehörigen Verordnungen und zahlreichen Strategien und Instrumenten. Im Folgenden wird eine Übersicht über nationale Grundlagen gegeben, die Artenschutz und -Förderung explizit zum Ziel haben. Eine vollständige Übersicht ist im Konzept Artenförderung enthalten.
Strategie Biodiversität Schweiz
Internationale Verpflichtungen
Konvention über die biologische Vielfalt CBD der Vereinten Nationen: hat zum Ziel, «...die Vielfalt des Lebens auf der Erde zu schützen und deren nachhaltige Nutzung so zu organisieren, dass
möglichst viele Menschen heute und auch in Zukunft davon profitieren können ... » Zwei der sogenannten «Aichi-Ziele» der CBD sind für die Artenförderung wichtig: Ziel 12 «Das Aussterben bekanntermassen bedrohter Arten ist unterbunden. Die Erhaltungssituation... ist verbessert und verstärkt.» Ziel 11 «Mindestens 17 Prozent der Land- und Binnenwassergebiete… sind durch wirkungsvolle... gut vernetzte Schutzgebietssysteme… geschützt und in die umgebende… Landschaft integriert...». Ziel 11 ist Grundlage für die Erarbeitung der ökologischen Infrastruktur.
Berner Konvention des Europarates: völkerrechtlicher Vertrag mit dem Ziel, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten und dazu die Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu fördern.
Europäisches Schutzgebietsnetz Smaragd: Schutzgebeitsnetz für Arten der Berner Konvention.
Bonner Konvention des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP): hat zum Ziel, wandernde Tierarten und ihre Lebensräume durch regionale Abkommen und internationale Zusammenarbeit
langfristig zu erhalten und zu schützen.
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Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV): Anhänge 2-4 listen die geschützten Arten auf.
Art. 7: Jagdgesetz (JSG): Artenschutz
Nationale Rechtsgrundlagen
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: fordert, dass der Bund gefährdete Arten schützt (Art. 78 Abs. 4) und Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt erlässt. Eine wichtige Aufsichtspflicht beim Artenschutz kommt dem Bund bei der Jagd und Fischerei zu (Art. 79): Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG): bezweckt, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen (NHG Art. 1d). Gemäss Artikel 18 soll der Schutz der Arten über den Erhalt genügend grosser Lebensräume und andere geeignete Massnahmen erfolgen. Dieser Artikel bezeichnet auch die schutzwürdigen Lebensräume, verlangt bestmögliche Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen bei technischen Eingriffen und den Schutz gefährdeter Arten bei Pestizideinsätzen. Artikel 18a und b sind die gesetzliche Grundlage für die Biotopinventare und den ökologischen Ausgleich; Artikel 20 regelt den direkten Schutz seltener Arten.
In den Anhängen der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz sind mehrere Hundert geschützte Pflanzen-, Tier- und Pilzarten aufgelistet, darunter die vollständigen Gruppen der Reptilien, Amphibien und Fledermäuse. Jede direkte Schädigung dieser Arten ist verboten, technische Eingriffe sind nur bei überwiegendem Bedürfnis bewilligungsfähig und verlangen
bestmögliche Schutz- oder Ersatzmassnahmen (NHV Art. 20.3b). Nach Artikel 14.3 werden Biotope aufgrund von Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten, namentlich Rote-Liste-Arten, als schützenswert bezeichnet, wobei auch deren Mobilitätsansprüche und Vernetzung Rechnung zu
tragen ist.
Gesetzt über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel JSG: bezweckt, Artenvielfalt und Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten. Artikel 7 bezeichnet die jagdbaren Vogel- und Säugetierarten und erklärt alle anderen dem Jagdgesetz unterstellten Arten als geschützt. Das Gesetz regelt Schonzeiten und Aussetzen, Schutz vor Störung, Schutz von Mutter- und Jungtieren und den Umgang mit negativen Auswirkungen bei Bauten und Anlagen. Aufgrund von Artikel 11 kann der Bundesrat Wasser- und Zugvogelreservate und Jagdbanngebiete ausscheiden. Die Umsetzung ist in vier Verordnungen geregelt: in der Jagdschutzverordnung, der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete und der Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen.
Bundesgesetz über die Fischerei BGF: bezweckt die natürliche Vielfalt der aquatischen Organismen zu fördern, den Schutz der bedrohten Arten zu gewährleisten und die nachhaltige Nutzung der Fischund Krebsbestände zu sichern (BGF Art. 1). Der Bund ist für den Schutz zuständig, die Kantone für die Nutzung. Das Bundesgesetz schreibt für einige genutzte Arten Schonzeiten und Fangmindestmasse vor. Es verlangt, dass der Bundesrat gefährdete Arten bezeichnet, und dass die Kantone Massnahmen zum Schutz von deren Lebensräumen ergreifen. Die Kantone können zudem Fangverbote oder weitere Massnahmen anordnen (BGF Art. 5). Das Gesetz regelt den Einsatz von landes- und standortfremden Arten, Rassen und Varietäten (BGF Art. 6) und gewährt Finanzhilfen für Lebensraumaufwertungen, Forschung und Information (Art. 12). Die Verordnung zum BGF bezeichnet die gefährdeten Arten, für die ein ganzjähriges Fangverbot gilt (Art. 2a).
Verschiedene Gesetze im Bereich der Ressourcennutzung erwähnen den Erhalt der Artenvielfalt als Ziel.
Bundesgesetz über den Wald WaG: bezweckt, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen (WaG Art. 1b) und verlangt, dass der Bund Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung
der biologischen Vielfalt unterstützt (WaG Art. 38 Abs. 1).
Bundesgesetz über die Landwirtschaft: verlangt vom Bund die Förderung der natürlichen Artenvielfalt (LwG Art. 76 Abs. 3).
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und Bundesgesetz über den Wasserbau: bezwecken die Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und die Erhaltung von Fischgewässern (GschG Art. 1, Bundesgesetz über den Wasserbau Art. 4).
Bundesgesetz über die Raumplanung: definiert Schutzzonen unter anderem als Zonen, die Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflanzen umfassen (RPG Art. 17).
Bundesgesetz über den Umweltschutz: verlangt bei grösseren Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die über die Auswirkungen auf gefährdete Arten Auskunft gibt (USG Art. 10a).
Übergeordnete nationale Strategien und Konzepte
Im Rahmen der CBD hat sich die Schweiz als Vertragsstaat verpflichtet, eine nationale Biodiversitätsstrategie
zu erarbeiten. Der Bundesrat hat die Strategie Biodiversität Schweiz (SBS) im April 2012
verabschiedet und grünes Licht für die Ausarbeitung eines Aktionsplans innert 24 Monaten gegeben;
Bundesamt für Umwelt BAFU 14 dessen Umsetzung ist bis 2020 vorgesehen.9 Die Strategie Biodiversität Schweiz nimmt die Aichi-Ziele
der CBD und die Ziele der Berner Konvention auf. Das Strategische Ziel 3 der SBS ist dem Erhalt der
Arten gewidmet: «Der Erhaltungszustand von National Prioritären Arten wird bis 2020 verbessert und
das Aussterben so weit wie möglich unterbunden. (…)». Ein enger Bezug besteht zudem zu den Zielen
1 "Nachhaltige Nutzung der Biodiversität" und 2 "Schaffung einer Ökologischen Infrastruktur". Die
SBS gibt den strategischen Rahmen für das vorliegende Konzept.
Das Landschaftskonzept Schweiz ist ein Konzept nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes und
wurde 1997 vom Bundesrat gutgeheissen. Es bildet die verbindliche Richtschnur für den Natur- und
Landschaftsschutz bei Bundesaufgaben und bezeichnet die diesbezügliche Verantwortung der verschiedenen
Politikbereiche. Für den Artenschutz sind vor allem zwei Sachziele wichtig (7 A und B):
«Die von Menschen ausgehenden Einflüsse auf Natur und Landschaft so gestalten, dass keine zusätzlichen
Arten in die Roten Listen kommen. Weitverbreitete Arten in ihrem Bestand nicht durch anthropogene
Einflüsse reduzieren.» sowie «Gefährdete Arten und deren Lebensräume soweit erhalten, dass
keine Art in der Gefährdungseinstufung schlechter klassiert werden muss, und dass die Zahl der Arten
in den Roten Listen jährlich um 1% reduziert werden kann.»
Die Strategie Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz identifiziert die wichtigsten Herausforderungen,
die sich bei der Anpassung an den Klimawandel auf Bundesebene ergeben. Dazu gehören
die Veränderung der Lebensräume, der Artengemeinschaften und der Landschaft sowie die Ausbreitung
von Schadorganismen, Krankheiten und gebietsfremden Arten. 10 11 Der zugehörige Aktionsplan
wird bis 2013 earbeitet und definiert jene Massnahmen in den verschiedenen Politikbereichen, die
aufgrund des Klimawandels zusätzlich zu den laufenden Massnahmen nötig sind.
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